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BGH, 26.04.1966 - VI ZR 211/64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines französischen Gendarmes bei Verkehrsunfall - Anerkennung einer Legalzession nach französischem Recht im deutschen Inland - Begriff der "Kenntnis" bei gesetzlichem Forderungsübergang
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1966, 1620
- MDR 1966, 670
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 27.06.1966 - III ZR 112/65
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vereinigten Staaten von …
Bei ihnen wird nicht durch das deutsche Beamtenrecht gewährleistet, sondern von dem jeweiligen Recht des Entsendestaats mitbestimmt (vgl. dazu auch Urt. v. 26. April 1966 - VI ZR 211/64), ob Schadensersatzansprüche, die einem Angehörigen der Truppe durch das Verhalten eines deutschen Schädigers erwachsen, auf die Streitkräfte (den Entsendestaat) übergehen, so daß es nicht mit der vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzten Eindeutigkeit und Sicherheit so wie bei Zugrundelegung des deutschen Beamtenrechts zu einem selbsttätigen Ausgleich der Rückgriffsansprüche der öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne Zahlungen im Einzelfall kommt. - Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1973 - 78/72
L'Etoile-Syndicat général gegen W. E. de Waal.
Diese Anordnung war auch notwendig, weil früher offenbar nicht überall (wie etwa nach deutschem Recht - vgl. Urteil des BGH in NJW 1966, 1620) die von einem ausländischen Recht angeordnete cessio legis anerkannt wurde, gewisse nationale Rechte insofern vielmehr unter Berufung darauf, daß für einen Forderungsübergang das die Forderung beherrschende Recht maßgeblich sei, Schwierigkeiten bereiteten (vgl. etwa das Urteil eines Gerichts in Besançon vom 14. Mai 1959, zitiert von Lyon- Caen in Droit social européen, S. 364;.